Thurgauer Datenschutzgesetz geht in die Vernehmlassung

Thurgauer Datenschutzgesetz geht in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf des revidierten Gesetzes über den Datenschutz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Kern der Änderungen sind Anpassungen an übergeordnetes Recht. Kostenfolgen dürfte die Revision voraussichtlich keine nach sich ziehen.

Aufgrund des raschen technischen Fortschritts kommt dem Datenschutz eine immer wichtigere Rolle zu. Dies hat dazu geführt, dass in Europa neue Regelungen zum Datenschutz erlassen wurden.

Zum einen hat die Europäische Union (EU) die Datenschutzgesetzgebung erneuert. Aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommens muss die neue Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977(JI) des Rates von der Schweiz und den Kantonen in das eigene Recht übernommen werden.

Nebst der EU hat auch der Europarat die Datenschutzgesetzgebung erneuert. Die Schweiz hat am 7. September 2023 das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention 108+) ratifiziert. Diese Konvention 108+ wird in Kraft treten, sobald 38 Vertragsstaaten das Änderungsprotokoll ratifiziert haben.

Aufgrund dieser internationalen Vorgaben hat die Schweiz das Bundesgesetz über den Datenschutz per 1. September 2023 angepasst. Nachdem die bundesrechtliche Regelung feststeht, müssen auch in den Kantonen die internationalen Vorgaben umgesetzt werden. Das Gesetz über den Datenschutz des Kantons Thurgau ist deshalb zwingend an die Richtlinie (EU) 2016/680 anzupassen.

Im Bereich der Konvention 108+ ist der Änderungsbedarf ebenfalls notwendig, da diese neue Regelung von der Schweiz bereits ratifiziert wurde. Nebst der Umsetzung der internationalen Vorgaben werden nur noch einzelne marginale Anpassungen vorgenommen. Die meisten Änderungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind deshalb schengenrelevant und müssen aufgrund internationaler Verpflichtungen übernommen werden.

Im Bereich des Datenschutzes ist das Bundesrecht nicht übergeordnet. Die Kantone erlassen eigene Regelungen zur Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden im eigenen Kanton. Demgegenüber sind die Kantone und auch die Gemeinden verpflichtet, die eingangs genannten internationalen Vorgaben umzusetzen. Mit der Revision des kantonalen Gesetzes ist für die Politischen Gemeinden kein eigener gesetzlicher Regelungsbedarf verbunden.

Aus der geplanten Vorlage dürften sich für den Kanton keine finanziellen und personellen Auswirkungen ergeben. Es werden keine neuen Stellen benötigt. Insbesondere werden, entgegen der bundesrechtlichen Lösung, in den Departementen keine neuen Stellen für Datenschutzberaterinnen oder -berater zu besetzen sein. Auch im Bereich der Arbeitsmittel wird kein Änderungsbedarf anfallen. Die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung wird anfangs zu einem gewissen Mehraufwand (insbesondere Schulung) bei den öffentlichen Organen führen. Das neue Instrument der Datenschutz-Folgenabschätzung wird jedoch mittel- und langfristig zu einem Minderaufwand für neue Digitalisierungsprojekte führen, soweit durch geeignete Massnahmen die Sicherheit und der Datenschutz gewährleistet werden kann.

Die externe Vernehmlassung dauert bis am 26. November 2024. Sämtliche Unterlagen finden sich unter https://e-vernehmlassungen.tg.ch/de/anderung-des-gesetzes-uber-den-datenschutz/participant

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