Regierungsrat setzt auf Autonomie der Kantone

Regierungsrat setzt auf Autonomie der Kantone

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit der Stossrichtung des Entwurfs des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben grundsätzlich einverstanden. In seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidg. Finanzdepartement fordert er aber die Überarbeitung einiger Bestimmungen.

Mit dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) sollen die Rechtsgrundlagen für einen wirkungsvollen Einsatz elektronischer Mittel in der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit dem Angebot digitalisierter Behördenleistungen geschaffen werden. Das Gesetz soll sicherstellen, dass dem Bund in allen Fällen die sachlich sinnvollsten Formen der Zusammenarbeit im Bereich der digitalen Verwaltung, insbesondere des E-Government, zur Verfügung stehen.

Der Regierungsrat begrüsst im Grundsatz die Stossrichtung des Gesetzesentwurfs und weite Teile der Vorschläge. Wie er aber in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Finanzdepartement schreibt, hat er bei einigen Bestimmungen grundlegende Bedenken und fordert deren vollständige Überarbeitung. Ausserdem ist der Regierungsrat der Auffassung, dass für einige Bestimmungen die Verfassungsgrundlage fehlt und der Bund somit keine für die Kantone verbindlichen Bestimmungen erlassen kann. Ausserdem lehnt es der Regierungsrat ab, dass der Bund die Kantone zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten verpflichten kann und dass die Kantone einen Beitrag an die Kosten leisten müssen, obwohl sie bei der Ausgestaltung nicht mitreden dürfen.

Weiter soll der Bund laut Gesetzesentwurf die kantonalen Behörden zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten des Bundes verpflichten, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Der Regierungsrat betont aber, dass Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone nicht einfach eine Verwaltungsaufgabe darstellt, sondern ein wichtiges Element der politischen Gestaltung umfasst, bei dessen Wahrnehmung den Kantonen möglichst grosse Freiräume sowie ausreichende Finanzquellen zu belassen sind. Auch die Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu lassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen hat.

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