Liechtenstein präzisiert Regeln für digitalen Behördenverkehr
Die Regierung Liechtensteins treibt die Weiterentwicklung des digitalen Behördenverkehrs voran. Mit Anpassungen der E-Government-Verordnung und der Zustellverordnung schafft sie neue rechtliche Grundlagen für elektronische Beurkundungen und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der digitalen Zustellung von behördlichen Dokumenten.
Die Anpassung der E-Government-Verordnung basiert auf einer Änderung des E-Government-Gesetzes. Neu betreibt die Liechtensteinische Landesverwaltung ein elektronisches Beurkundungs- und Beglaubigungssystem. Die Details zu diesem System werden nun auf Verordnungsebene geregelt. Dabei geht es insbesondere um den Zugang zum System, die Authentifizierung und Sperrung von Nutzern, die Protokollierung von Vorgängen sowie um Regeln zur Datensicherung, Datenaufbewahrung und Datenlöschung. Die geänderte Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Parallel dazu hat die Regierung die Zustellverordnung angepasst. Ziel ist es, die elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten klarer zu regeln und bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. Diese betrafen vor allem Unternehmen, die zwar zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sind, aber keine qualifizierte elektronische Zustelladresse hinterlegt haben. In solchen Fällen war bisher nicht eindeutig geregelt, wie rechtsmittelfähige Dokumente mit Zustellnachweis zugestellt werden sollen.
Die neue Regelung sieht ein Ersatzverfahren vor, wenn eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis nicht möglich ist. In diesem Fall wird im Amtsblatt ein Hinweis veröffentlicht, dass ein Dokument bei der zuständigen Behörde zur Abholung bereitliegt. Wird das Dokument nicht abgeholt, gilt es 14 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt. Dieses Verfahren orientiert sich am bewährten Vorgehen bei der physischen Zustellung und schafft eine eindeutige Rechtswirkung. Die Änderungen treten am 1. Februar 2026 in Kraft.
Betroffen sind ausschliesslich Unternehmen. Für Privatpersonen ergeben sich keine Änderungen. Unternehmen haben die Möglichkeit, eine qualifizierte elektronische Zustelladresse zu hinterlegen, indem sie ihr Unternehmen im E-Government-Basisdienst eVertretung aktivieren.
Text: pd/red